Der Verwaltungsrat und sein Zweck

Der Verwaltungsrat stellt das oberste Organ mit Aufsichts- und Lenkungsfunktion einer Schweizer Aktiengesellschaft dar. Dieses Gremium, bestehend aus einer bis mehreren Personen, bildet somit die oberste Führungsspitze einer Aktiengesellschaft. So sagt z.B. CG-STAFFELBACH (2008, S. 15), dass der Verwaltungsrat im Zentrum der Corporate Governance steht. CG-GRAND (2008, S. 25) sagt, dass die Definition, Darstellung, Kommunikation und Durchsetzung von strategischen Vorgaben im Zusammenspiel mit den unternehmerischen Aufgaben die zentralen Angelegenheiten des VR sind.

CG-STAFFELBACH (2008, S. 15 u. 16) fasst zusammen, dass der Verwaltungsrat aus einem Team von Mitgliedern besteht, welche die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des VR gemeinsam wahrnimmt. Es handelt sich um ein Team mit einem vielfältigen Wissen, einer grossen Erfahrung, einer hohen Arbeitskapazität, Kontinuität und einer breiten politischen Abstützung. Die einzelnen Mitglieder sollten unabhängig und kompetent sein sowie über die nötige Zeit verfügen. Hierzu gehören auch spezifische soziale Qualifikationen, denn ein Team bestehend aus lauter Platzhirschen würde sich selber blockieren.

Die Aufgaben des Verwaltungsrats

Die unentziehbaren und unübertragbaren Hauptaufgaben des Verwaltungsrats sind im Schweizer Obligationenrecht festgelegt.

  1.  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; (Erarbeitung der strategischen Ziele, Unternehmenspolitik, Wahl und Mittel der Ressourcen).
  2.  die Festlegung der Organisation; (VR-Gremium, Ausschüsse, Unternehmensführung, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, Berichterstattungen, IKS, etc.).
  3.  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; (Vorgabe der Finanzplanung und -kontrolle, Rechnungswesen als Führungsmittel).
  4.  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; (GL-Mitglieder, Zeichnungsberechtigungen).
  5.  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; (Überwachung der Managementleistungen, Einhaltung sämtlicher Gesetze).
  6.  die Erstellung des Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; (Geschäftsbericht besteht aus Jahresrechnung und evt. Konzernrechnung, Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse).
  7.  die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung;
  8.  die Beschlussfassung über die der Generalversammlung vorzulegenden Anträge zur Vergütung von Verwaltungsrat und Konzernleitung sowie die Erstellung des Vergütungsberichts.

Quelle: Economiesuisse. Download: «2023 Swiss Code of Best Practi­ce for Corpora­te Governance»